Gesetzestext

1Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes.

3Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.

4Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.

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