Gesetzestext

1Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.

2Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.

3Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung.

4Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.

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