Gesetzestext
1Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
2Der Regierungsrat kann Anträge stellen.
3Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen.
4Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.
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