Gesetzestext

1Das Volk wählt:

1. die Mitglieder des Grossen Rates;

2. die Mitglieder des Regierungsrates;

3. die Ständeräte;

4. die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte;

5. * … 6. * die Friedensrichter.

2Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.

3Wahlkreis ist:

1. der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates;

2. der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates;

3. das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.

4Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.

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