Gesetzestext
1Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.
2Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.
3Der Kanton sowie die politischen Gemeinden und Schulgemeinden gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. *
4Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren. *
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