Gesetzestext

1Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über:

a) Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung; b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen; c) die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang.

2Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

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