Gesetzestext

a) die Mitglieder des Kantonsrates; b) die Mitglieder des Regierungsrates; c) die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates; d) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente; e) die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte; f) die Mitglieder der Bezirksgerichte; g) die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.

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