Gesetzestext
Fedlex ↗
Das Verfahren leitet:
- a.
- bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
- b.
- im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
- c.
- im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
- d.
- im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
Uebersicht
Art. 61 StPO — Art. 61 StPO