Gesetzestext
Fedlex ↗

Das Verfahren leitet:

a.
bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b.
im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c.
im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d.
im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.

Uebersicht

Art. 61 StPO — Art. 61 StPO