Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
Uebersicht
Art. 6 StPO — Art. 6 StPO