Gesetzestext
Fedlex ↗

1Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.

Uebersicht

Art. 58 StPO — Art. 58 StPO