Gesetzestext
Fedlex ↗
1Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Uebersicht
Art. 58 StPO — Art. 58 StPO