Gesetzestext
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1Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.

2Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.

3Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.

4Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.

Uebersicht

Art. 47 StPO — Art. 47 StPO