Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
Uebersicht
Art. 343 StPO — Art. 343 StPO