Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.

2Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.

3Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.

Uebersicht

Art. 338 StPO — Art. 338 StPO