Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ist auf die Anklage einzutreten, so trifft die Verfahrensleitung unverzüglich die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen.
2Bei Kollegialgerichten setzt die Verfahrensleitung die Akten in Zirkulation.
3Die Verfahrensleitung informiert das Opfer über seine Rechte, sofern die Strafverfolgungsbehörden dies noch nicht getan haben; Artikel 305 ist sinngemäss anwendbar.
Uebersicht
Art. 330 StPO — Art. 330 StPO