Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:

a.
die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b.
Verfahrenshindernisse bestehen;
c.
aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

Uebersicht

Art. 310 StPO — Art. 310 StPO