Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
- a.
- die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
- b.
- Verfahrenshindernisse bestehen;
- c.
- aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
Uebersicht
Art. 310 StPO — Art. 310 StPO