Gesetzestext
Fedlex ↗
1Stimmt das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag zu, so erteilt es der Bank oder dem bankähnlichen Institut schriftliche Weisungen darüber:
- a.
- welche Informationen und Dokumente zu liefern sind;
- b.
- welche Geheimhaltungsmassnahmen zu treffen sind.
2Die Bank oder das bankähnliche Institut haben keine Informationen oder Dokumente zu liefern, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
- a.
- strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten; oder
- b.
- zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3Die Kontoberechtigten werden nach Massgabe von Artikel 279 Absätze 1 und 2 nachträglich über die Massnahme informiert.
4Personen, deren Bankverkehr überwacht wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
Uebersicht
Art. 285 StPO — Art. 285 StPO