Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.
2Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt.
3Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
- a.
- zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet;
- b.
- Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppen angehört.
4Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269–279.
Uebersicht
Art. 281 StPO — Art. 281 StPO