Gesetzestext
Fedlex ↗

1Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.

2Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

Uebersicht

Art. 277 StPO — Art. 277 StPO