Gesetzestext
Fedlex ↗
Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Uebersicht
Art. 258 StPO — Art. 258 StPO
Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Art. 258 StPO — Art. 258 StPO