Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die durchführenden Behörden oder Personen treffen geeignete Sicherheitsvorkehren, um das Ziel der Massnahme zu erreichen.
2Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen.
Uebersicht
Art. 242 StPO — Art. 242 StPO