Gesetzestext
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1Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

2Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.

3Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.

Uebersicht

Art. 183 StPO — Art. 183 StPO