Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.
2Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.
Uebersicht
Art. 166 StPO — Art. 166 StPO
1Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.
2Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.
Art. 166 StPO — Art. 166 StPO