Gesetzestext
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Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
Uebersicht
Art. 88 StGB — Art. 88 StGB
Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
Art. 88 StGB — Art. 88 StGB