Gesetzestext
Fedlex ↗
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Uebersicht
Art. 50 StGB — Art. 50 StGB
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Art. 50 StGB — Art. 50 StGB