Gesetzestext
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Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Uebersicht
Art. 45 StGB — Art. 45 StGB
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Art. 45 StGB — Art. 45 StGB