Gesetzestext
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1Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.

2In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

3Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.

4Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.

Uebersicht

Art. 374 StGB — Art. 374 StGB