Gesetzestext
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1Die betroffene Person kann vom EDÖB verlangen, dass er prüft, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden, wenn:

a.
ihr Recht auf Information über den Austausch von Daten über sie eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 19 und 20 DSG530);
b.
ihr Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 25 und 26 DSG); oder
c.
ihr Recht, die Berichtigung, die Vernichtung oder die Löschung von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG).

2Der Prüfung unterzogen werden kann ausschliesslich eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des EDÖB untersteht.

3Der EDÖB führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 49 DSG eröffnet hat.

4Stellt der EDÖB Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass die zuständige Bundesbehörde diese behebt.

5Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht begründet. Sie kann nicht angefochten werden.

Uebersicht

Art. 349g StGB — Art. 349g StGB