Gesetzestext
Fedlex ↗
1Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ nur bekannt gegeben werden, wenn:
- a.
- die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist;
- b.
- der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
- c.
- die Voraussetzungen nach Artikel 349c erfüllt sind.
2Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
- a.
- die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
- b.
- die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
3Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 informiert.
Uebersicht
Art. 349d StGB — Art. 349d StGB