Gesetzestext
Fedlex ↗
Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.
Uebersicht
Art. 326quater StGB — Art. 326quater StGB