Gesetzestext
Fedlex ↗
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR485 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
- b.
- der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.
Uebersicht
Art. 325bis StGB — Art. 325bis StGB