Gesetzestext
Fedlex ↗

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964d OR485 falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b.
der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964h OR nicht nachkommt.

Uebersicht

Art. 325bis StGB — Art. 325bis StGB