Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

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Uebersicht

Art. 213 StGB — Art. 213 StGB