Gesetzestext
Fedlex ↗
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a.
- eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
- b.
- eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
- c.
- die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
- d.
- eine Person in der Prostitution festhält.
Uebersicht
Art. 195 StGB — Art. 195 StGB