Gesetzestext
Fedlex ↗

Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b.
eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c.
die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d.
eine Person in der Prostitution festhält.

Uebersicht

Art. 195 StGB — Art. 195 StGB