Gesetzestext
Fedlex ↗
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,
Schulden vortäuscht,
vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Uebersicht
Art. 163 StGB — Art. 163 StGB