Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Uebersicht

Art. 150bis StGB — Art. 150bis StGB