Gesetzestext
Fedlex ↗
1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder
handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,
so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Uebersicht
Art. 137 StGB — Art. 137 StGB