Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
Uebersicht
Art. 133 StGB — Art. 133 StGB