Gesetzestext

1Kanton und Gemeinden können

a) Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren; b) die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen; c) Sozialversicherungen selber führen.

2Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch.

3Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden ist obligatorisch und Sache der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Der Kanton kann weitere Sachversicherungen durch Gesetz obligatorisch erklären.

4Die Solothurnische Gebäudeversicherung kann im Gesetz zum Erlass von rechtsetzenden Reglementen ermächtigt werden, sofern die Regelung technischen Charakter hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen ist. Sie legt im Rahmen des Gesetzes die von ihr zu erhebenden Prämien und Beiträge fest. Artikel 79 Absatz 3 gilt sinngemäss. *

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