Gesetzestext

1Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.

2Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.

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