Gesetzestext

1Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen. *

2Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.

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