Gesetzestext
1Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt wird.
2Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten.
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