Gesetzestext

1Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangt.

2Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und der Beamten.

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