Gesetzestext

1Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.

2Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.

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