Gesetzestext

1Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:

a) Verfassungsänderungen; b) Kantonsratsbeschlüsse und Initiativen auf Totalrevision der Verfassung; c) * Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt sowie solche, die Ausgaben nach Buchstabe e zur Folge haben; d) * Gesetze, Staatsverträge und Konkordate mit gesetzeswesentlichem Inhalt, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst; e) * Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500’000 Franken; f) Verfassungs- und Gesetzesinitiativen in Form von ausgearbeiteten Vorlagen und Gegenvorschläge dazu; g) Initiativen in Form der Anregung, denen der Kantonsrat keine Folge geben will; h) Standesinitiativen nach Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d und Initiativen auf Erlass eines Kantonsratsbeschlusses, wenn ihnen der Kantonsrat nicht zustimmt; i) Initiativen auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates; k) Beschlüsse, die der Kantonsrat von sich aus der Volksabstimmung unterstellt; l) weitere Beschlüsse, welche die Gesetzgebung obligatorisch der Volksabstimmung unterstellt.

2Bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses kann der Kantonsrat neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen mit oder ohne Varianten beschliessen.

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