Gesetzestext

1Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen können.

2Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.

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