Gesetzestext
1Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative zu bezeichnen.
2Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initianten nicht verbindlich.
3Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten oder zehn Einwohnergemeinden unterstützt wird. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a. *
Noch kein Inhalt verfügbar.