Gesetzestext

1Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt, an der sich der Kanton höchstens als Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschliessend alle dazu notwendigen Entscheide.

2Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vorbehalt des Genehmigungsrechtes an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank delegieren.

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