Gesetzestext

1Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen durch

a) Erhebung von Steuern und Abgaben; b) Erträge aus dem Vermögen; c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen; d) Aufnahme von Darlehen und Anleihen; e) allfällige weitere Einnahmen.

2Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern.

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