Gesetzestext

1Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht.

2Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung.

3Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden.

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