Gesetzestext

1Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand.

2In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.

3Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

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