Gesetzestext

1Niemand darf gleichzeitig angehören

2Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.

3Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

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